AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Anwendungsbereich
1. Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma Elektro-Rabe, Marktplatz 9, 31553 Sachsenhagen - Verkäufer/Werkunter-
nehmer - erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind sowohl für Werkleistungen
und Reparaturen als auch für Verkäufe von Elektrogeräten und Zubehör anzuwenden.
2. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen - insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen - ist eine
ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Werkunternehmers/Verkäufers erforderlich.
II.Bauleistungen und Reparaturen
1. Allgemeines
1.1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei der Erstellung von Bauleistungen die Verdingungs-
ordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B/VOB/B in der jeweils aktuellen Fassung.
1,2 Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen  und alle weiteren zum Angebot des Werkunternehmers beigefügten Unterlagen sind nur
annährend als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsangaben wurden zuvor durch den Werk-
unternehmer genau bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie
dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers nicht an Dritte ausgehändigt oder auf sonstige Weise mißbräuchlich verwendet
werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die gesamten auftrags- und kundenbezogenen Unterlagen unverzüglich an den Werk-
unternehmer zurückzusenden.
2. Termine
2.1 Die vereinbarten Liefer- oder Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der
Kunde zu verantworten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind insbesondere Auftragsänderungen sowie Fehler der
zur Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen (Baugenehmigungen) anzusehen.
2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs bei der Erstellung von Bauleistungen nur dann einen Anspruch aus §§8 Nr.3 VOB/B, wenn
für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde dem Werkunternehmer nach Frist
ablauf eine angemessene Nachfrist gesetzt und für den fall eines fruchlosen Fristablaufs die Entziehung des Auftrags angedroht hat
3. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
Aufwendungen des Werkunternehmers für nicht durchgeführte Aufträge werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag
aus den nachfolgend benannten Gründen nicht durchgeführt werden kann:
3.1. Der vom Kunden beanstandete Fehler trat bei Überprüfung nicht auf.
3.2. Ein für die Reparatur benötigtes Ersatzteil ist nicht mehr zu beschaffen.
3.3. Der vereinbarte Termin wurde durch den Kunden schuldhaft versäumt.
3.4. Der Auftrag wurde vom Kunden während der Durchführung zurückgezogen.
Wird vor der Ausführung des Auftrags ein Kostenvoranschlag gewünscht, hat der Kunde ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein zum
Zweck der Erstellung eines Kostenvoranschlags demontierter Gegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden
gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden. Sämtliche Kosten für die Fehlersuche sind
Arbeitszeit und vom Kunden zu erstatten.
4. Gewährleistung und Haftung
4.1. Gewährleistung und Haftung bei Reparatur an Gegenständen
4.1.1.Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen sowie für eingebaute Materialien zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der
Übergabe oder des Einbaus durch den Werkunternehmer.
4.1.2 Elektrogeräte sind vom Kunden nach Reparatur unverzüglich auf Funktion zu prüfen. Eventuelle Mängel oder Fehler hat der
Kunde sofort nach der Entdeckung bzw. dem Auftreten, spätestens innerhalb von 3 Werktagen, dem Werkunternehmer schriftlich
unter Einreichung der Rechnungskopie oder des Zahlungsbeleges anzuzeigen.
4.1.3 Zur Mangelbeseitigung im Falle eines Fabrikations- oder Materialfehlers verpflichtet sich der Werkunternehmer nach einer Wahl
zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung des fehlerhaften Gerätes. Ausgetauschte Teile gehen entschädigungslos in das Eigentum
des Werkunternehmers über. Versandkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat dem Werkunternehmer
eine zur Mangelbehebung angemessene Frist zu gewähren und insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß der beanstandetet
Gegenstand zur Untersuchung für den Werkunternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen zur Verfügung steht.
4.1.4 Schlägt die Mangelbeseitigung fehl oder gerät der Werkunternehmer mit der zugesagten Nachbesserung in Verzug, kann der
Auftraggeber einen Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachen des Vertrags geltend machen. Weitere
Gewährleistungsanspruche, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz werden ausdrücklich ausgeschlossen.
4.1.5 Nicht der Haftung unterliegen unbeabsichtigte Beschädigungen an Sachen bei notwendiger Demontage integrierter Geräte zur
Überprüfung oder Instandsetzung.
4.1.6 Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem Gegenstand, sowie ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein
Verschulden trifft. Im Falle einer Beschädigung ist er zur Instandsetzung verpflichtet,ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig
großem Aufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung zu ersetzen. Dasselbe gilt bei Verlust.
Ziffer I 5.2 dieser Bedingungen bleiben unberührt. Darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche
des Kunden sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Werkunternehmers oder seines Erfüllungs-
gehilfen vorliegen. Die Gewährleistungsfristen gelten auch für evt. Ansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsschluß,
positiver Vertragsverletzung und unerlaubten Handlungen. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahr-
lässigkeit zugunsten des Werkunternehmens ergibt, gilt diese Beschränkung für den Auftraggeber entsprechend.
4.2. Haftungsausschluß
4.2.1 Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangen des Kunden heraus, dass die beanstandeten Fehler auf eine andere
technische Ursache zurückzuführen sind, als sie bei der ursprünglichen Reparatur vorlag, so handelt es sich um keinen Fall von
Gewährleistung. Der entstandene Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt.
4.2.2 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluß, falsche Bedienung,
oder unsachgemäße Handhabung durch den Kunden verursacht werden. Ausgeschlossen sind weiterhin Schäden durch höhere
Gewalt, z.B. Blitzschlag; Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektronischer Teile durch nicht
bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische
oder atmosphärische Einwirkung.
4.2.3 Die Gewährleistung entfällt, wenn ohne das Einverständnis des Werkunternehmers Änderungen an den Leistungen
vorgenommen werden.
4.2.4 Ist der Auftraggeber Vollkaufmann oder eine juristische Person, sind darüber hinaus sämtliche Gewährleistungsrechte
ausgeschlossen, wenn dieser seiner Obliegenheit zur sofortigen Rüge nach §377 HGB bei Auftreten eines Mangels nicht erfüllt. Der
Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich,
innerhalb von 3 Werktagen dem Verkäufer gegenüber anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind durch den Auftraggeber unverzüglich nach
ihrem Auftreten schriftlich anzuzeigen.
4.3 Gewährleistung und Haftung bei Bauleistungen
Die Gewährleistung und Haftung richtet sich ausschließlich nach § 13 VOB/B
5. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
5.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in 
seinem Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten
Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden. soweit sie mit dem Gegenstand in Zusammen-
hang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht ebenfalls, soweit diese unbestrittene oder
rechtskräftig sind.
5.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung des Werkunternehmers abgeholt, kann der Werkunter-
nehmer nach Ablauf dieser Frist und einer angemessenen Nachfrist ohne weitere Ankündigung die kostenpflichtige Entsorgung des
Gegenstandes zu Lasten des Kunden vornehmen.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Die angegebenen Endpreise verstehen sich incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.2 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreitung der Arbeiten Abschlagszahlungen in
Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer
anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.
6.3 Für Zusatzleistungen, die im ursprünglichen Leistungsprogramm nicht enthalten sind, oder Mehraufwand, der kurzfristig aufgrund
baulicher Gegebenheiten in Abweichung zum ursprünglichen Auftrag vorzunehmen ist, ist eine mündliche Preisabsprache
ausreichend und für die Parteien bindend. Der Werkunternehmer ist in derartigen Fällen nicht zur Abgabe eines schriftlichen
Nachtragsangebots verpflichtet. Dasselbe gilt, wenn der Kunde nachträglich Änderungen/Abweichungen des Leistungsprogramms
wünscht.
6.4 Im übrigen sind die Bestimmungen der VOB/B maßgeblich.
III. Verkaufsbedingungen
1. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den verkauften Gegenständen und Anlagen bis zur Erfüllung sämtlicher aus dem Vertrag
zustehenden Ansprüchen gegenüber dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt für alle Forderungen des Verkäufers gegenüber
dem Kunden im Zusammenhang mit dem verkauften Gegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie
sonstige Leistungen, die nachträglich erworben werden. Bis zu deren Erfüllung ist der Käufer nicht befugt, die Gegenstände weiter
zu veräußern,  zu verleihen, verschenken oder anderweitig in Reparatur zu geben. Ebenso sind Sicherungsübereignung und
Verpfändung der Gegenstände untersagt. ist der Kunde Händler/Wiederverkäufer, so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen
Geschäftsweg unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf einschließlich sämtlicher
Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes des Verkäufers bereits jetzt an diesen abgetreten werden. Während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Gegenstandes berechtigt, so lange er seinen Verpflichtungen aus
dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und dich nicht in Zahlungsverzug befindet. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder erfüllt
er seine Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht, kann der Verkäufer den Gegenstand vom Käufer herausverlangen und
nach Androhung mit angemessener Frist den Gegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf
verwerten.
In der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vor, sofern der Kunde Vollkaufmann oder eine
juristische Person ist. Bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Kunden gilt diese
Rücknahme als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Sämtliche Kosten der Rücknahme und
Verwertung des Gegenstandes trägt der Kunde. Im Falle eines unberechtigten Zugriffs Dritter trägt der Kunde die Kosten, die zur
Aufhebung des Zugriffs und Wiederbeschaffung des Gegenstandes durch den Verkäufer aufgewendet werden müssen, soweit
sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
Der Kunde hat die Pflicht, den Gegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßen Zustand zu halten
und alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und Instandsetzungen unverzüglich durch den Verkäufer ausführen zu lassen.
Sicherheiten für Vorbehaltsware werden auf Wunsch des Kunden insoweit freigegeben, als ihr Wert alle zu sichernden
Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
2. Annahme und Annahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, und
nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers gemäß
§323 ff BGB, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen.
Im Rahmen einer Schadensersatzforderung kann der Verkäufer 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als
Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines
tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen/Vorablieferungen anzunehmen, soweit
dies zumutbar ist.
3. Gewährleistung und Haftung
3.1 Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften Gegenstände und Anlagen beträgt zwei Jahre. Die Frist beginnt bei Übergabe.
Offene Mängel hat der Kunde dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen durch eine Mängelanzeige zu
rügen, andernfalls ist der Verkäufer von jeglichen Gewährleistungsansprüchen befreit. Verdeckte Mängel sind unverzüglich,
spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach ihrem Auftreten ebenfalls durch eine Mängelanzeige zu rügen.
3.2 Bei Gewährleistungsansprüchen hat der Verkäufer auf Verlangen des Kunden kostenlos Ersatz zu liefern, sofern der Mangel
nicht innerhalb von 6 Wochen beseitigt werden kann oder der Verkäufer die Nachbesserung ablehnt oder unzumutbar verzögert.
Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Unmöglichkeit einer Ersatzlieferung kann der Kunde wahlweise die Herabsetzung des
Kaufpreises oder Rückgängigmachen des Vertrags verlangen und etwaige Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn der
Verkäufer dies zu vertreten hat.
3.3. Werden Gewährleistungsrechte geltend gemacht, so müssen diese unverzüglich durch Vorlage der Rechnung oder anderer
Kaufbelege nachgewiesen werden.
3.4 Punkt 4.2.2. der Leistungs- und Reparaturbedingungen (vorstehend unter Punkt I) gilt sinngemäß.
4. Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
4.1 Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn ohne das Einverständnis des Verkäufers ein Eingriff an dem Gegenstand
vorgenommen wird. Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche des Kunden einschließlich etwaiger
Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung,
soweit gesetzlich zulässig und nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung
für leichte Fahrlässigkeit bei Verschulden bei Vertagsschluss, positive Vertragsverletzung oder unerlaubte Handlung zugunsten
des Verkäufers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.
4.2 Bei Verkauf von gebrauchten Gegenständen wird der Verkauf den Kunden nach besten Wissen und Gewissen über den
Gebrauchswert des Gegenstandes beraten. Soweit der Verkäufer nicht gesetzlich zwingend haftet, oder etwas anderes vereinbart
wird, ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
5. Rücktritt
5.1 Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
5.1.1 wenn er durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder aufgrund eines sonstigen Umstandes, den er nicht zu vertreten hat
und der für die Fertigstellung des Gegenstandes von erheblicher Bedeutung ist, die Lieferung nicht ausführen kann.
5.1.2 wenn der Kunde den vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage überschreitet und eine ihm gesetzte Nachfrist von
mindestens 14 Tagen fruchtlos verstreichen lässt.
5.1.3 wenn der Kunde wahrheitswidrige Angaben über seine Person, seine Einkünfte oder seine Verpflichtungen gemacht hat, die
das Einhalten der Zahlungstermine gefährden.
5.2.Der Kunde ist berechtigt , vom Vertrag zurückzutreten,
5.2.1 wenn der Verkäufer schuldhaft die vom Kunden mit einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung verlängerte
Lieferzeit nicht einhält. Ist der Verkäufer an der Lieferung aufgrund höherer Gewalt, Streik und Aussperrung gehindert, ist eine
angemessene Verlängerung der Lieferzeit zu berücksichtigen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Gegenstände zum
vereinbarten Termin durch den Verkäufer zu Abholung bereitgestellt werden.
5.2.2 Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Kunde
hat im Fall seines Rücktritts dem Verkäufer für die vertragsbedingten Aufwendungen sowie bei erfolgter Lieferung für
Beschädigungen des Gegenstandes Ersatz zu leisten, sofern diese durch Verschulden des Kunden oder einen sonstigen von ihm
zu vertretenden Umstand verursacht worden sind. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist der Wert zu
vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Gegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.
IV Preise und Zahlungsbedingungen für Verkäufer und Leistungen
1. Die angegebenen Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers incl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Kosten für Versicherung, Fracht und Zoll ab Lieferort können getrennt berechnet werden.
2. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungsdatum in einer Summe ohne Abzüge zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen
sind nur möglich, wenn diese vorher schriftlich vereinbart worden sind. In solchen Fällen wird die gesamte Restschuld sofort zur
Zahlung fällig, wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.
3. Scheck und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, erstere nur gegen Vorlage einer Scheckkarte, letztere nur bei
besonderer Vereinbarung.
4. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so hat dieser dem Werkunternehmer bzw. Verkäufer den
entstandenen Vertragsschaden mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zuzüglich Mehrwertsteuer zu ersetzen.
V Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel und Scheck-
forderungen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Träger von öffentlich-rechtlichem
Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand
gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
VI Sonstiges
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte können nur mit rechtskräftigen oder unbestrittenen Gegenforderungen geltend gemacht
werden. Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen
Teilen gültig.

 

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